Eine der derzeit umlaufenden politischen Schlagzeilen vermeldet, die gesetzliche Bruttoverdienstgrenze von 100.000 Euro, unterhalb der kein Elternunterhalt von Kindern gefordert werden kann, solle fallen. Das ist in der Tat im Gespräch. Nur wird die Folgerung daraus meist sehr verkürzt dargestellt.

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Die 100.000-Euro-Grenze war keine materielle Neuregelung des Elternunterhalts, sondern vor allem eine vereinfachende Regelung für die Verwaltungspraxis. Bis 2020 musste das Sozialamt im Einzelfall prüfen, ob und in welcher Höhe ein Kind überhaupt leistungsfähig war. Dabei hatte sich über Jahrzehnte eine umfangreiche Rechtsprechung des BGH entwickelt, die den Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber Eltern enge Grenzen setzte.

Der entscheidende Gedanke der Rechtsprechung war: Elternunterhalt darf nicht dazu führen, dass die eigenen angemessenen Lebensverhältnisse des Kindes und seiner Familie beeinträchtigt werden. Deshalb wurden unter anderem berücksichtigt:

  • der angemessene Eigenbedarf,
  • die Wohnsituation,
  • Verpflichtungen gegenüber dem Ehepartner,
  • Unterhalt und Ausbildungsrücklagen für eigene Kinder,
  • Altersvorsorge,
  • und weitere individuelle Belastungen.

Die Sozialämter mussten also sehr detaillierte Einkommens- und Vermögensprüfungen durchführen. Das war aufwendig und führte regelmäßig zu Streitigkeiten und Klagen. Die Rechtsprechung hatte die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit ohnehin immer weiter präzisiert und immer wieder hervorgehoben, dass der Elternunterhalt seine Grenzen in der Lebensführung der Unterhaltsverpflichteten findet.

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 hat der Gesetzgeber deshalb gesagt: Liegt das Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 €, findet diese gesamte Prüfung gar nicht mehr statt. Das entlastete sowohl die Familien als auch die Verwaltung erheblich.

Wenn diese Grenze nun wieder abgeschafft würde, bedeutete das daher nicht, dass plötzlich jedes Kind unbegrenzt für die Pflege der Eltern zahlen müsste. Es würde vielmehr der frühere Zustand wieder aufleben:

  • individuelle Leistungsfähigkeitsprüfung,
  • umfangreiche Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse,
  • erheblicher Verwaltungsaufwand,
  • und voraussichtlich wieder zahlreiche Gerichtsverfahren.

Über die politische Frage kann man selbstverständlich unterschiedlicher Auffassung sein. Man kann sagen, 100.000 € seien zu hoch, zu niedrig oder die Grenze solle ganz entfallen. Aber wer den Eindruck erweckt, mit ihrer Abschaffung könnten die Sozialämter künftig beliebig auf Einkommen und Vermögen der Kinder zugreifen, beschreibt die Rechtslage schlicht unzutreffend. Dass diese Sichtweise bei dem einen oder der anderen aus dem politischen Raum auch die Fakten vernebelt, mag möglich sein.